Norm
AHG §1 HRechtssatz
Ein Rechtsträger kann sich zur Abwendung eines gegen ihn erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht darauf berufen, daß von seinem Organ ein formell notwendiger Verfahrensschritt - rechtswidrigerweise - unterlassen wurde. Ist daher das Organ eines Rechtsträgers gesetzlich verpflichtet, einen Bescheid von Amts wegen aufzuheben (hier: Beschlagnahmebescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG), dann ist dem Rechtsträger der Einwand verwehrt, der Bescheid müsse erst von der Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgehoben werden, ehe das Gericht Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung zuerkennen könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103705Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02119_96S0000_002