Norm
BDG §112 Abs1Rechtssatz
Die Suspendierung nach dieser Gesetzesstelle ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist; die Dienstbehörde ist nicht verhalten, Fragen des Verschuldens beziehungsweise des Grades des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (VwSlg 12.148/A). Bei der vorläufigen Suspendierung geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens, sondern lediglich darum, ob die behaupteten Verfehlungen im Sinne eines an objektiven Kriterien gemessenen Verdachts auch begründet sind. Es ist dabei nicht im einzelnen zu erheben, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen auch tatsächlich gesetzt hat. Dies ist Sache des der Enthebungsentscheidung nachfolgenden Disziplinarverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105552Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_002