RS OGH 1996/6/25 5Ob2154/96t, 5Ob26/01m, 5Ob233/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

GBG §53
WEG 1975 §24a Abs2
WEG 2002 §40 Abs2

Rechtssatz

Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2154/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
    Veröff: SZ 69/139
  • 5 Ob 26/01m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
    Auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T1)
  • 5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Beisatz: Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 entfaltet keine Einmaligkeitswirkung. Abgesehen von der mit dem WEG 2002 neu eingeführten Übertragbarkeit kann sie nach wie vor auch hinsichtlich desselben wohnungseigentumstauglichen Objekts für mehrere Bewerber hintereinander eingetragen werden. (T2); Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer wird durch eine eingetragene, aber (zB infolge Vertragsrücktritts) gegenstandslos gewordene Anmerkung nicht an einem neuerlichen Verkauf gehindert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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