RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruchsverlust nach dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn die für die Erhebung des Rechtsmittels vorgesehene Frist ausgeschöpft wird; eine Verpflichtung zu sofortiger Einbringung des Rechtsmittels wird dort nicht statuiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105575

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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