Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Der Anspruchsverlust nach dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn die für die Erhebung des Rechtsmittels vorgesehene Frist ausgeschöpft wird; eine Verpflichtung zu sofortiger Einbringung des Rechtsmittels wird dort nicht statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105575Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_004