RS OGH 1996/6/25 4Ob2078/96h

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AktG §52
GmbHG §76 Abs1
GmbHG §82

Rechtssatz

Leistet die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den veräußernden Gesellschaftern Sicherheiten für die Verbindlichkeiten des Käufers, dann kann darin ein Verstoß gegen § 82 GmbHG liegen. Anders als nach § 30 dGmbHG hängt die Unzulässigkeit einer Sicherheitenbestellung nicht davon ab, ob die dafür notwendige Rückstellung zu einer Unterbilanz führt, weil § 82 GmbHG das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil schützt. Die Bestellung einer Sicherheit für Gesellschafterverbindlichkeiten am Gesellschaftsvermögen ist zulässig, wenn die Organe der Zielgesellschaft bei gewissenhafter Prüfung annehmen konnten, daß die Zielgesellschaft in der Lage sein werde, die Kreditrückzahlungen zu "verdienen", und wenn die Sicherheitenbestellung dem Fremdvergleich standhält, das heißt zu Bedingungen erfolgt, die auch einem Außenstehenden eingeräumt würden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Veröff: SZ 69/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105538

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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