Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Besteht die Schadensursache in Unterlassungen, hat der beklagte Rechtsträger zu beweisen, dass seine Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015