RS OGH 1996/6/25 1Ob2133/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

BauRG §5
GBG §60
GBG §61 B1

Rechtssatz

Eine Streitanmerkung der Bauzinsklage ist mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage nicht möglich. Weder § 60 GBG noch § 61 GBG böte einem Analogieschluß eine tragfähige Grundlage. Es fehlt aber als Voraussetzung eines solchen schon an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Baurechtsgesetzes.Eine Streitanmerkung der Bauzinsklage ist mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage nicht möglich. Weder Paragraph 60, GBG noch Paragraph 61, GBG böte einem Analogieschluß eine tragfähige Grundlage. Es fehlt aber als Voraussetzung eines solchen schon an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Baurechtsgesetzes.

Entscheidungstexte

  • RS0103692">1 Ob 2133/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103692

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02133_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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