RS OGH 1996/6/25 1Ob2191/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Norm

AVG §37

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs ist mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme nicht gleichzusetzen (vergleiche VwGH 83/07/0024; 83/07/0077); ebensowenig besteht ein verfahrensrechtlicher Anspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Partei gehört zu werden, was sich schon daraus ergibt, daß selbst der Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert werden kann (vergleiche VwGH 88/03/0151).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Veröff: SZ 69/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105560

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02191_96D0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten