RS OGH 1996/6/25 5Ob2144/96x, 5Ob263/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AußStrG §6
AußStrG 2005 §24
ZPO §93
MRG §37 Abs3 Z4
MRG §37 Abs3 Z5
MRG §37 Abs3 Z8
WEG 2002 §52 Abs2 Z4

Rechtssatz

Jede Partei eines Msch-Verfahrens kann schon allein durch eine dem Gericht nachgewiesene Bevollmächtigung eines anderen (etwa des Ehegatten oder eines Nachbarn) zur Vertretung im Verfahren die individuelle Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erzwingen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde man dafür nicht auch ein bloßes Ersuchen um individuelle Zustellung genügen lassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2144/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2144/96x
  • 5 Ob 263/09a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 5 Ob 263/09a
    Auch; Beisatz: Allein das „Auftreten“ einer Partei im Verfahren bedeutet keinen Antrag auf individuelle Zustellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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