RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ABGB §449
ABGB §469
ABGB §1423
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Die Einlösung der Forderung bei der Höchstbetragshypothek durch den Realschuldner ist unwirksam, wenn der Pfandgläubiger oder der Kredit-(Personal) Schuldner widerspricht, etwa weil dieser sonst aus dem laufenden Kreditverhältnis mit dem Pfandgläubiger gedrängt werden würde. Daraus folgt, daß der Realschuldner gerade auch, wenn Forderungen aus dem Kreditverhältnis des Pfandgläubigers mit dem Personalschuldner durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden, die Belastung der Liegenschaft mitunter selbst auf unabsehbare Zeit hinnehmen muß, weil er die Liegenschaft gegen den Willen des Pfandgläubigers, bei aufrechtem Vertragsverhältnis aber auch gegen den Willen des Personalschuldners nicht entlasten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105580

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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