RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

EO §399 Abs2 Satz2
AHG §2 Abs2
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein dem Betroffenen möglicher Antrag auf Verbücherung eines im Rechtsstreit zuerkannten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots ist mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit einer wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach § 399 Abs 2 zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs.Ein dem Betroffenen möglicher Antrag auf Verbücherung eines im Rechtsstreit zuerkannten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots ist mangels verfahrensrechtlichen Zusammenhangs mit einer wegen Verletzung des Verhandlungsgebots nach Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO fehlerhaften Gerichtsentscheidung kein "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Das in der allein in Betracht kommenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zur Bekämpfung der ohne mündliche Verhandlung angeordneten Aufhebung einstweiliger Verfügungen ist ausschließlich der Rekurs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105578

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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