Norm
AußStrG 2005 §1 A1Rechtssatz
Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (§ 37 Abs 1 Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG.Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (Paragraph 37, Absatz eins, Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016