Norm
GBG §40Rechtssatz
§§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer meint).Paragraphen 130, ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer meint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015