Norm
EheG §55aRechtssatz
Erweist sich eine im Zuge einer Scheidung nach § 55a EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung (auch ein Unterhaltsverzicht) als rechtsunwirksam, kann jedem der Ehegatten in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zustehen.Erweist sich eine im Zuge einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung (auch ein Unterhaltsverzicht) als rechtsunwirksam, kann jedem der Ehegatten in analoger Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103866Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02131_96F0000_001