RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Norm

EO §399 Abs2
AHG §1 Abs1 Cd1c
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei bis zur verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs verlassen kann.Die Verfahrensvorschrift des Paragraph 399, Absatz 2, zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei bis zur verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs verlassen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105573

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten