Norm
EO §37 Abs4 NRechtssatz
Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß § 37 Abs 4 EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß Paragraph 37, Absatz 4, EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105501Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB00006_9600000_002