RS OGH 1996/6/26 3Ob6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

EO §37 Abs4 N
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß § 37 Abs 4 EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.Wird dem Begehren der Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution gemäß Paragraph 37, Absatz 4, EO einzustellen. Die Einstellung führt dazu, daß bei Gericht verwahrte Sachen oder ein beim Verkauf gepfändeter Sachen erzielte Erlös dem Verpflichteten auszufolgen sind (so schon SZ 14/95), wobei ein bereits erlassener Verteilungsbeschluß durch die Einstellung seine Wirksamkeit zumindest gegenüber den betreibenden Gläubigern verliert, wenngleich er rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105501

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB00006_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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