RS OGH 2025/1/17 9ObA2079/96t; 9ObA94/97g; 9ObA206/00k; 9ObA117/17x; 6ObA2/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

ArbVG §62 Z5
ArbVG §120 Abs3
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 120 heute
  2. ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.

Entscheidungstexte

  • RS0100006">9 ObA 2079/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2079/96t
  • RS0100006">9 ObA 94/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 ObA 94/97g
    Auch; Veröff: SZ 70/94
  • RS0100006">9 ObA 206/00k
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 206/00k
    Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge. In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl. (T1)
  • RS0100006">9 ObA 117/17x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 117/17x
    Vgl aber; Beis wie T1
  • RS0100006">6 ObA 2/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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