Norm
ZPO §87Rechtssatz
Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015