RS OGH 2003/11/18 7Ob2151/96s, 1Ob119/03m, 1Ob225/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

ABGB §215a
  1. ABGB § 215a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 215a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die in § 215a ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.Die in Paragraph 215 a, ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.

Entscheidungstexte

  • RS0102986">7 Ob 2151/96s
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2151/96s
  • RS0102986">1 Ob 119/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 119/03m
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur beim bloßen Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. (T1)
  • RS0102986">1 Ob 225/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 225/03z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102986

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0070OB02151_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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