RS OGH 1996/6/26 7Ob2151/96s, 1Ob119/03m, 1Ob225/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

ABGB §215a

Rechtssatz

Die in § 215a ABGB geregelte Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen geschieht entweder mit Zustimmung des zweiten Jugendwohlfahrtsträgers oder auch gegen dessen Willen durch Gerichtsbeschluß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2151/96s
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2151/96s
  • 1 Ob 119/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 119/03m
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur beim bloßen Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes. Rechtsgrundlage hiefür ist jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. (T1)
  • 1 Ob 225/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 225/03z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102986

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0070OB02151_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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