RS OGH 1996/6/26 9ObA2107/96k, 9ObA10/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

ArbVG §50
ASGG §54 Abs1

Rechtssatz

Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. Mangels gesetzlich verliehener Regelungsbefugnis können von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen weder eine normative noch eine schuldrechtliche Wirkung entfalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2107/96k
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2107/96k
  • 9 ObA 10/11b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 10/11b
    Auch; nur: Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Personengebilde, dem eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit zukommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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