Norm
Geo §120 Abs5Rechtssatz
Im gerichtlichen Strafverfahren ist gemäß § 23 StPO jeder
Gerichtssitzung - und damit auch jeder Sitzung des im § 13 Abs 3
StPO genannten Senates - ein Schriftführer beizuziehen
(Lohsing-Serini, 138; Mayer, Commentar zu § 23 Nr 12). Bei
Beurkundung der Beratung und Abstimmung durch einen Vermerk hat der Schriftführer diesen Abstimmungsvermerk zu unterschreiben (§ 120 Abs 5 Geo). Im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Beiziehung eines Schriftführers sind im Strafverfahren die für andere Verfahrensarten vorgesehenen Regelungen über die zugelassene Nichtbeteiligung eines Schriftführers (§ 121 Abs 5 Geo) nicht anwendbar.Beurkundung der Beratung und Abstimmung durch einen Vermerk hat der Schriftführer diesen Abstimmungsvermerk zu unterschreiben (Paragraph 120, Absatz 5, Geo). Im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Beiziehung eines Schriftführers sind im Strafverfahren die für andere Verfahrensarten vorgesehenen Regelungen über die zugelassene Nichtbeteiligung eines Schriftführers (Paragraph 121, Absatz 5, Geo) nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102163Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0120OS00071_9600000_001