Norm
Geo §120 Abs5Rechtssatz
Der unterlaufene Verstoß gegen § 120 Abs 5 Geo hat zur Folge, daß die indizierten Möglichkeiten weiterer Gesetzesverstöße mit abstrakt in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Benachteiligungen des Verurteilten nicht ausschließbar sind, weshalb im Sinne des § 292 letzter Satz StPO der von der mangelhaften Beurkundung betroffene Beschluß zu beheben und eine Erneuerung der Entscheidung anzuordnen war.Der unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 120, Absatz 5, Geo hat zur Folge, daß die indizierten Möglichkeiten weiterer Gesetzesverstöße mit abstrakt in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Benachteiligungen des Verurteilten nicht ausschließbar sind, weshalb im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO der von der mangelhaften Beurkundung betroffene Beschluß zu beheben und eine Erneuerung der Entscheidung anzuordnen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024