RS OGH 1997/4/25 Bkv4/93, Bkv11/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1996
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Norm

RAO §2 Abs1
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/93
    Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 4/93
  • Bkv 11/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 11/96
    Vgl auch; nur: § 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106188

Dokumentnummer

JJR_19960628_OGH0002_000BKV00004_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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