RS OGH 1996/6/28 Bkv2/95, Bkv9/96, Bkv10/96, Bkv14/98, Bkv2/01, Bkv5/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1996
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Berufungswerbers als "research assistant" derjenigen eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität gleichzusetzen ist, so ist auch - im Sinn der ständigen Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission sowohl die Rechtsberuflichkeit als auch die Dienlichkeit dieser Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bejahen (Bkv 4/80, Bkv 5/91).

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95
  • Bkv 9/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 9/96
  • Bkv 10/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 10/96
    Beisatz: Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist die Bescheinigung, daß der Betreffende neben seinem - für die Erlangung des akademischen Grades eines LLM erforderlichen - post-graduate Studium eine Forschungstätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. (T1)
  • Bkv 14/98
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 Bkv 14/98
    Beisatz: Die Forschungstätigkeit des Berufungswerbers an einer ausländischen Universität, die dem erfolgreichen Abschluß des eigenen post-graduate Studiums des Berufungswerbers diente, ist nicht anders zu beurteilen wie das Quellenstudium und die Forschungstätigkeit eines Doktoranden an einer österreichischen Universität; eine derartige Tätigkeit ist mit der Tätigkeit eines inländischen Universitätsassistenten nicht vergleichbar und daher auch nicht als anrechenbare praktische Verwendung zu werten. (T2)
  • Bkv 2/01
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 Bkv 2/01
    Beis wie T2
  • Bkv 5/00
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 Bkv 5/00
    Vgl; Beisatz: Eine nach § 2 Abs 1 RAO anrechenbare rechtsberufliche Tätigkeit an einer Hochschule setzt ein rechtlich fassbares Vertragsverhältnis mit der Hochschule im Sinn einer rechtswirksamen Objektivierung voraus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102731

Dokumentnummer

JJR_19960628_OGH0002_000BKV00002_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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