Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Absatz eins, leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010