Norm
JGG 1988 §5 Z4Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Verteidigung eines (nunmehr) Erwachsenen wegen einer (seinerzeit begangenenen) Jugendstraftat in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (§ 41 Abs 1 Z 2 StPO) richtet sich nach der durch § 5 Z 4 JGG abgeänderten (reduzierten) Strafdrohung.Die Notwendigkeit der Verteidigung eines (nunmehr) Erwachsenen wegen einer (seinerzeit begangenenen) Jugendstraftat in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) richtet sich nach der durch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG abgeänderten (reduzierten) Strafdrohung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102160Dokumentnummer
JJR_19960703_OGH0002_0130OS00090_9600000_001