RS OGH 1996/7/3 13Os82/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1996
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Norm

StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (§ 2 StGB) geschädigt werden.Konkretes staatliches Recht ist auch die Verhinderung der Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung, die ihrerseits von der vorschriftsgemäßen Errichtung des Bauwerkes abhängt. Dieses Recht kann auch durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB) geschädigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106276

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00082_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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