Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs 1 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen, da er gehandelt oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt ist nicht maßgebend. Das StGB folgt damit in Ansehung der Tatzeit der Handlungstheorie.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen, da er gehandelt oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt ist nicht maßgebend. Das StGB folgt damit in Ansehung der Tatzeit der Handlungstheorie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102824Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0150OS00048_9600000_003