Norm
ABGB §774Rechtssatz
Bei unteilbaren Belastungen kommt nicht von vornherein eine Anfechtung der Beschränkung in ihrer Gesamtheit in Frage, sondern es ist , wie auch sonst bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen und zu fragen, welche Anordnung dieser getroffen hätte, wenn ihm die fehlende Abdeckung des Pflichtteilsanspruches bekannt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105267Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0060OB00666_9500000_003