Norm
UWG §9a Abs2 Z1Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 9a Abs 2 Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen ist, geschont werden (HA-PrämienG, abgedruckt in Schönherr/Wiltschek, UWG6, 48 Anm 10 zu § 9a). Die tatsächliche Branchenübung ist aber nicht der einzige Grund für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes. Auch eine neuartige, erstmals gewährte Nebenleistung kann handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheint. (Hier: Vorhangnähen gratis.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106457Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_001