RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k, 4Ob7/00h

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 9a Abs 2 Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen ist, geschont werden (HA-PrämienG, abgedruckt in Schönherr/Wiltschek, UWG6, 48 Anm 10 zu § 9a). Die tatsächliche Branchenübung ist aber nicht der einzige Grund für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes. Auch eine neuartige, erstmals gewährte Nebenleistung kann handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftig erscheint. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k
  • 4 Ob 7/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 7/00h
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 9a Abs 2 Z1 UWG sollen hauptsächlich eingebürgerte Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die als Mittel der Kundenwerbung anerkannt sind und von denen auch eine Beeinträchtigung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht zu besorgen ist, geschont werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106457

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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