RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Ausnahmekatalog des § 9 a Abs 2 UWG verbietet es, das Merkmal der Geringwertigkeit (§ 9a Abs 2 Z 4 UWG) auch auf solche Ausnahmen anzuwenden, in denen es nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. § 9 a Abs 2 Z 1 UWG enthält nur die Beschränkung, daß die Nebenleistung Zugehöreigenschaft haben muß. Daraus ergibt sich in wertmäßiger Hinsicht nur, daß die zur Hauptware erbrachte Leistung dann noch als Nebenleistung angesehen werden kann, wenn ihr Wert zum Preis der Hauptware in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Eine Beschränkung auf geringfügige Nebenleistungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Grenze bildet nur die gebotene Rücksichtnahme auf den Zweck des Zugabenverbots. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106461

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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