RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z1
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Der Ausnahmekatalog des § 9 a Abs 2 UWG verbietet es, das Merkmal der Geringwertigkeit (§ 9a Abs 2 Z 4 UWG) auch auf solche Ausnahmen anzuwenden, in denen es nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. § 9 a Abs 2 Z 1 UWG enthält nur die Beschränkung, daß die Nebenleistung Zugehöreigenschaft haben muß. Daraus ergibt sich in wertmäßiger Hinsicht nur, daß die zur Hauptware erbrachte Leistung dann noch als Nebenleistung angesehen werden kann, wenn ihr Wert zum Preis der Hauptware in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Eine Beschränkung auf geringfügige Nebenleistungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Grenze bildet nur die gebotene Rücksichtnahme auf den Zweck des Zugabenverbots. (Hier: Vorhangnähen gratis.)Der Ausnahmekatalog des Paragraph 9, a Absatz 2, UWG verbietet es, das Merkmal der Geringwertigkeit (Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG) auch auf solche Ausnahmen anzuwenden, in denen es nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer eins, UWG enthält nur die Beschränkung, daß die Nebenleistung Zugehöreigenschaft haben muß. Daraus ergibt sich in wertmäßiger Hinsicht nur, daß die zur Hauptware erbrachte Leistung dann noch als Nebenleistung angesehen werden kann, wenn ihr Wert zum Preis der Hauptware in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Eine Beschränkung auf geringfügige Nebenleistungen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Grenze bildet nur die gebotene Rücksichtnahme auf den Zweck des Zugabenverbots. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

  • RS0106461">4 Ob 2120/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2120/96k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106461

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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