RS OGH 1996/7/9 4Ob2147/96f, 4Ob229/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

ABGB §1188
HGB §109
HGB §116
HGB §119
HGB §161
HGB §164

Rechtssatz

Für Mehrheitsbeschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bestehen inhaltliche Schranken: Sie dürfen nicht in den "Kernbereich" der Gesellschafterstellung eingreifen und weder gegen zwingende Normen noch gegen die guten Sitten verstoßen. Eine weitere Schranke besteht im Gleichbehandlungsgrundsatz und in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie im Verbot der willkürlichen, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2147/96f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
    Veröff: SZ 69/157
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Auch; Beisatz: Eine hohe Zustimmung bewirkt eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Beschlusses; damit müssten die inhaltlichen Einwände ein besonderes Gewicht haben, um zur Nichtigkeit des Beschlusses zu führen. (T1); Beisatz: Hier: Für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T2); Veröff: SZ 2008/65

Schlagworte

GesbR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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