RS OGH 1996/7/9 4Ob2120/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1996
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Hat eine neben der Hauptware gewährte Leistung Zugabecharakter, so ist sie aber nicht schon dann schlechthin zulässig, wenn sie handelsüblich ist; sie muß Zugehör zur Hauptware oder Hauptleistung sein. Das ist beim Nähen gekaufter Vorhänge der Fall, weil diese Leistung zur Benützbarkeit der gekauften Ware erforderlich ist. Das Nähen gekaufter Vorhänge ist auch eine in das Gewerbe der Raumausstatter fallende Tätigkeit und wird üblicherweise nicht gesondert im Schneiderhandwerk erbracht. (Hier: Vorhangnähen gratis.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106460

Dokumentnummer

JJR_19960709_OGH0002_0040OB02120_96K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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