RS OGH 1996/7/10 3Ob2009/96d, 3Ob319/99d, 3Ob43/03z, 3Ob251/05s, 3Ob122/06x, 3Ob134/07p, 3Ob155/09d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

EO idF EONov 1995 §54 Abs3
EO §88
GBG §29 Abs1
GBG §95

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren darf auch nach der EO-Novelle 1995 ein Verbesserungsauftrag dann nicht erteilt werden, wenn sich der Rang des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrages bei Gericht richtet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2009/96d
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2009/96d
  • 3 Ob 319/99d
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 3 Ob 319/99d
    Beisatz: Im Hinblick auf die Spezialität des durch § 88 Abs 2 EO im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für anwendbar erklärten § 95 Abs 1 GBG gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der EO hat auch die Neuregelung des § 54 Abs 3 EO als einer allgemeinen Regelung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung nicht für das Exekutionsverfahren derogiert. (T1)
  • 3 Ob 43/03z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 43/03z
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist daher ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs 3 EO einer Verbesserung nicht zugänglich. (T2)
  • 3 Ob 251/05s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 251/05s
    Auch; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren kommt bei der Liegenschaftsexekution wegen des bücherlichen Rangprinzips nach Rsp und herrschender Lehre nicht in Betracht. (T3)
  • 3 Ob 122/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 122/06x
    Beisatz: Dieser für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung entwickelte Grundsatz (wegen des infolge § 88 Abs 2 EO anwendbaren § 95 Abs 1 GBG) gilt allgemein immer dann, wenn ein Antrag auf Zwangsversteigerung beim Buchgericht gestellt wird. Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2006/94
  • 3 Ob 134/07p
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 134/07p
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 nur: Das Verbot eines Verbesserungsverfahrens (von Zwischenerledigungen) gilt wegen der Notwendigkeit, das Rangprinzip zu wahren, für alle Arten der Exekution auf das unbewegliche Vermögen. (T5); Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 350 EO. (T6); Beisatz: Ablehnung von Hoyer, ecolex 1996, 902. (T7); Veröff: SZ 2007/128
  • 3 Ob 155/09d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 155/09d
    Gegenteilig; Beisatz: Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach § 82a Abs 2 GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren. (T8);
    Veröff: SZ 2009/141
  • 3 Ob 36/12h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 36/12h
    Auch; Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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