- RS0105089">3 Ob 2229/96g
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2229/96g
Veröff: SZ 69/162
- RS0105089">1 Ob 2351/96h
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
Auch
- RS0105089">6 Ob 264/98m
nur: Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. (T1)
- RS0105089">7 Ob 61/99t
- RS0105089">2 Ob 46/01f
Vgl auch
- RS0105089">6 Ob 47/01g
Auch; nur T1
- RS0105089">2 Ob 13/01b
Auch
- RS0105089">1 Ob 25/02m
nur T1
- RS0105089">1 Ob 221/03m
Auch
- RS0105089">8 Ob 125/03w
- RS0105089">9 Ob 132/04h
- RS0105089">6 Ob 227/05h
Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T2)
- RS0105089">3 Ob 110/07h
Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. - Entlastungsbeweis nicht gelungen (T3)
- RS0105089">2 Ob 211/09g
Auch; Beisatz: Auf das subjektive Verschulden des Halters ist nicht abzustellen. (T4)
- RS0105089">5 Ob 224/11v
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 224/11v
Auch
- RS0105089">2 Ob 85/11f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
Auch
- RS0105089">1 Ob 35/13y
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 35/13y
Auch
- RS0105089">2 Ob 167/12s
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 167/12s
Vgl
- RS0105089">2 Ob 66/14s
Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 66/14s
Auch; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte; Beweis der ordentlichen Verwahrung nicht gelungen. (T5)
- RS0105089">8 Ob 6/15p
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 6/15p
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der Schauplatz des Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbilungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignete sich auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen, in einer Situation, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte. (T6)
- RS0105089">7 Ob 63/15p
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p
Auch; Veröff: SZ 2015/44
- RS0105089">8 Ob 110/15g
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 110/15g
- RS0105089">7 Ob 19/19y
Auch
- RS0105089">5 Ob 168/19w
- RS0105089">2 Ob 174/21h
Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T7)
- RS0105089">2 Ob 214/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 214/25x
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar verneint, wenn der Kunststoffverschluss einer Leine, die für die Größe des Hundes angemessen ist, unvorhersehbar bricht, der Hund dadurch auf einen anderen Hund zuläuft und dessen Halterin dadurch stürzt. (T8)
- RS0105089">4 Ob 163/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 163/25m
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die objektiven Sorgfaltspflichten vertretbar bejaht, da Beklagte – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den nicht angeleinten Hund hatte, zumal sie dadurch die Möglichkeit verlor, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. (T9)