Norm
EO §171 Abs3Rechtssatz
Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO.Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die Paragraphen 171, Absatz 3, 211, Absatz eins und 224 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102778Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB00034_9400000_001