Norm
BAO §1Rechtssatz
Öffentliche Abgaben im Sinn des § 12 Abs 1 KO sind - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011