RS OGH 1996/7/10 3Ob2163/96a

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Allein die Tatsachen, daß die in einem vollstreckbaren Vergleich festgesetzte Unterhaltspflicht den monatlichen Regelbedarf eines Minderjährigen übersteigt (hier: Regelbedarf eintausendneunhundert Schilling, verglichener Betrag zweitausendzweihundert Schilling), kein Drittschuldner im Inland, aber auch kein Vermögen des Unterhaltsschuldners bekannt ist, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, erlauben noch keine Schußfolgerung mit hoher Wahrscheinlichkeit, daß die im Exekutionstitel bestimmte Unterhaltspflicht dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch damals nicht entsprach oder derzeit nicht mehr entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105474

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02163_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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