Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Allein die Tatsachen, daß die in einem vollstreckbaren Vergleich festgesetzte Unterhaltspflicht den monatlichen Regelbedarf eines Minderjährigen übersteigt (hier: Regelbedarf eintausendneunhundert Schilling, verglichener Betrag zweitausendzweihundert Schilling), kein Drittschuldner im Inland, aber auch kein Vermögen des Unterhaltsschuldners bekannt ist, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, erlauben noch keine Schußfolgerung mit hoher Wahrscheinlichkeit, daß die im Exekutionstitel bestimmte Unterhaltspflicht dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch damals nicht entsprach oder derzeit nicht mehr entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105474Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB02163_96A0000_001