Norm
IESG §1 Abs5Rechtssatz
Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015