RS OGH 1996/7/11 8ObS3/96, 8ObS394/97t, 8ObS34/00h, 8ObS44/00d, 8ObS39/02x, 8ObS4/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs5
IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 3/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObS 3/96
    Veröff: SZ 69/164
  • 8 ObS 394/97t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
  • 8 ObS 34/00h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 34/00h
  • 8 ObS 44/00d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 44/00d
  • 8 ObS 39/02x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 39/02x
  • 8 ObS 4/15v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObS 4/15v
    Auch; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird etwa bei Zumutbarkeit der Einholung erforderlicher Informationen oder bei auffallender Sorglosigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verneint. Dies gilt auch im Fall einer Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten. (T1)
    Beisatz: Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund konkret vorliegt, betrifft den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten