RS OGH 2001/10/30 10ObS2210/96i, 10ObS2345/96t, 10ObS275/98h, 10ObS261/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1996
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Norm

ASVG §294 Abs5
  1. ASVG § 294 heute
  2. ASVG § 294 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 294 gültig von 01.01.2010 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. ASVG § 294 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  5. ASVG § 294 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  6. ASVG § 294 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2001
  7. ASVG § 294 gültig von 03.08.2000 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2000
  8. ASVG § 294 gültig von 01.07.1993 bis 02.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (Paragraph 294, Absatz 5, ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.

Entscheidungstexte

  • RS0104874">10 ObS 2210/96i
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2210/96i
  • RS0104874">10 ObS 2345/96t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2345/96t
    nur: Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. (T1) Beisatz: Die Frage, ob ein Unterhaltsverzicht bei einer Scheidung nach § 55a EheG anders zu behandeln sei, wurde hier (wie schon zu 10 ObS 2210/96i) ausdrücklich unerörtert gelassen. (T2)
  • RS0104874">10 ObS 275/98h
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 275/98h
    Auch; nur: Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. (T3)
  • RS0104874">10 ObS 261/01g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 261/01g
    nur T1; Beisatz: § 294 Abs 5 ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104874

Dokumentnummer

JJR_19960716_OGH0002_010OBS02210_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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