RS OGH 2016/5/25 7Ob631/95, 4Ob175/97g, 6Ob276/98a, 6Ob240/00p, 1Ob300/03d, 1Ob195/07v, 2Ob79/10x, 2

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Veröffentlicht am 17.07.1996
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Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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