Norm
VersVG §6 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung enthält die Festlegung einer Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG, die also nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist.Diese Bestimmung enthält die Festlegung einer Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, die also nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102981Dokumentnummer
JJR_19960717_OGH0002_0070OB02077_96H0000_001