Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Verletzung der Gesetzesbestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur dann vor, wenn der Urteilstenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung der Tat ausreichende Tatbeschreibung enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102723Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009