Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Verletzung der Gesetzesbestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur dann vor, wenn der Urteilstenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung der Tat ausreichende Tatbeschreibung enthält.Eine Verletzung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegt nur dann vor, wenn der Urteilstenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung der Tat ausreichende Tatbeschreibung enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102723Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009