RS OGH 1996/7/24 8ObA2083/96y

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Rechtssatz

Dieser Auflösungsgrund wird nicht schon allein durch "bloßes Unterlassen" hergestellt, es ist vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erforderlich.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2083/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105999

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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