RS OGH 2025/8/12 8ObA2083/96y; 8ObA29/24h; 8ObA17/25w

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Veröffentlicht am 24.07.1996
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Rechtssatz

Eine Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragsbestimmungen ist dann gegeben, wenn es sich um solche Vertragsbestimmungen handelt, deren Verletzung von so großer Bedeutung ist, daß dem Unternehmer ein weiteres Zuhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106000

Im RIS seit

24.07.1996

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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