RS OGH 1996/7/26 1Ob2194/96w

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

StPO §14 Abs1

Rechtssatz

Die Geschworenengerichte werden bei den Gerichtshöfen erster Instanz zusammengesetzt. Sie sind zwar nicht Teil dieser Gerichtshöfe, aber auch keine organisatorisch selbständigen Gerichte, sondern treten nach Bedarf beim Gerichtshof erster Instanz zusammen. Nach der klaren Gesetzeslage unterliegt es keinem Zweifel, daß der Gerichtshof erster Instanz das Vorverfahren führt und in die Kompetenz des Geschworenengerichts als Erkenntnisgericht nur die Hauptverhandlung und die Entscheidung fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105632

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02194_96W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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