Norm
KO §114 Abs3Rechtssatz
Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die §§ 114 Abs 3 und 115 Abs 1 KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. § 115 Abs 1 KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden.Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die Paragraphen 114, Absatz 3 und 115 Absatz eins, KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. Paragraph 115, Absatz eins, KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106339Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_010