Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.Die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 110, Absatz eins und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021