RS OGH 2021/3/2 1Ob10/96, 1Ob191/99s, 1Ob101/13d, 1Ob222/13y, 1Ob199/15v, 1Ob204/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §1311 IIc
Geo §49 Abs1
Geo §110 Abs1
Geo §551

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.Die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 110, Absatz eins und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.

Entscheidungstexte

  • RS0106350">1 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 10/96
  • RS0106350">1 Ob 191/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
    Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1)
  • RS0106350">1 Ob 101/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 101/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/77
  • RS0106350">1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)
    Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)
    Veröff: SZ 2014/20
  • RS0106350">1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Vgl; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)
    Veröff: SZ 2015/129
  • RS0106350">1 Ob 204/20m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 204/20m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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