RS OGH 1996/7/26 1Ob2078/96m, 1Ob274/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a

Rechtssatz

Bei der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) bedeutet der selbstverständliche Respekt vor fremdem Recht und fremder Kultur noch nicht, daß fremde, dem ordre public zuwiderlaufende und deshalb nicht zu tolerierende Rechtsvorstellungen, Kulturvorstellungen und Moralvorstellungen sowie solche tatsächliche und rechtliche Umstände nicht berücksichtigt werden, die auch generell zu einer Gefährdung, also einer begründeten Bedrohung des materiellen oder psychischen Kindeswohls Anlaß bieten können, sei es nun Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Not, besonders starke soziale Isolierung von Minderheiten, erhebliche Gesundheitsgefährdung durch weit verbreitete Seuchen etc. Aus österreichischer Sicht ungünstigere Lebensverhältnisse oder Entwicklungsbedingungen als in Österreich reichen dazu nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
  • 1 Ob 274/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 274/00a
    Vgl auch; Beisatz: Der Ort des Auslandsaufenthalts liegt in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehört. Auch Verwandte der Mutter leben in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106308

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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