RS OGH 1996/7/26 1Ob2050/96v, 8Ob110/02p

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Norm

KO §84 Abs1

Rechtssatz

Das Verhalten des Masseverwalters ist auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Dabei sind auch Fragen der Zweckmäßigkeit des Verhaltens des Masseverwalters in Verfolgung der sich aus einem Konkursverfahren ergebenden gemeinsamen Interessen der Beteiligten maßgebend. Um seine Kontrollpflichten wahrnehmen zu können, hat sich das Konkursgericht über die Tätigkeit des Masseverwalters im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausreichend zu informieren. Berichte und Geschäftsunterlagen des Masseverwalters sind, soweit dem Konkursgericht dafür Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, gewöhnlich auch auf deren Richtigkeit zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    auch; nur: Das Verhalten des Masseverwalters ist auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. (T1); Beisatz: Die gerichtliche Bewilligung einer Verwertungshandlung des Masseverwalters entlastet ihn nicht grundsätzlich von seiner Haftung den Beteiligten gegenüber. Basiert der Bewilligungsbeschluss des Konkursgerichtes - was wohl die Regel ist- auf dem Antrag des Masseverwalters und seinem Bericht, so haftet er, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, für allfällige Sorgfaltsverletzungen, die zu einer unrichtigen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des gemeinschuldnerischen Unternehmens und darauf aufbauend zu einem unrichtigen Bericht geführt haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106338

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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