Norm
KO §84 Abs1Rechtssatz
Das Verhalten des Masseverwalters ist auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Dabei sind auch Fragen der Zweckmäßigkeit des Verhaltens des Masseverwalters in Verfolgung der sich aus einem Konkursverfahren ergebenden gemeinsamen Interessen der Beteiligten maßgebend. Um seine Kontrollpflichten wahrnehmen zu können, hat sich das Konkursgericht über die Tätigkeit des Masseverwalters im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausreichend zu informieren. Berichte und Geschäftsunterlagen des Masseverwalters sind, soweit dem Konkursgericht dafür Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, gewöhnlich auch auf deren Richtigkeit zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106338Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_009